Satzung

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§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "Orgelbauverein Pfarrkirche Lichtenberg", nach seiner Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "eingetragener Verein", abgekürzt "e.V.".
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen werden.
  3. Der Sitz des Vereins ist Berlin.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist es, kirchliche Zwecke, insbesondere die Kirchenmusik der Evangelischen Kirchengemeinde Lichtenberg im Rahmen der Wahrnehmung kirchlicher Aufgaben durch Unterstützung der Anschaffung einer neuen Orgel oder Erweiterung der bestehenden Orgel für die Alte Pfarrkirche Lichtenberg zu fördern.
  2. Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch Einnahmen, die folgendermaßen aufgebracht werden sollen:
    1. durch Beiträge der Mitglieder
    2. durch Spenden
    3. durch Zuschüsse Dritter
    4. durch Sponsorenmittel
    5. durch Einnahmen aus Benefizveranstaltungen und Benefizaktionen.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
  4. Alle Mitglieder des Vereins einschließlich des Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck fördern wollen. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
  2. Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Mindesthöhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod des Mitglieds bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste.
  4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
  5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  6. Ein Mitglied kann vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren keine Zahlungen seitens des Mitglieds erfolgt sind.

§5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem/der Vorsitzenden
    2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem/der Kassenwart/in
    4. bis zu zwei Beisitzer/innen
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Dauer von zwei Jahren gewählt. Er führt die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstands.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur Nachwahl durch die nächste Mitgliederversammlung eine/n Nachfolger/in berufen.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
  5. Zu den Vorstandssitzungen ist schriftlich – auch per E-Mail – durch den/die Vorsitzende/n oder den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n mit einer Frist von einer Woche einzuladen. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben.
  6. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten, von denen mindestens eine/r der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende sein muss.

§7 Mitgliederversammlung

  1. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich – auch per E-Mail – unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Davon ausgenommen sind Satzungsänderungen und Beschlüsse der Vereinsauflösung, die der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bedürfen.
  5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Wahl, Abberufung und Entlastung der Vorstandsmitglieder
    2. Wahl eines Kassenprüfers/einer Kassenprüferin
    3. Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrags
    4. Entgegennahme des Jahresberichts und der geprüften Jahresabrechnung.
    5. Änderungen der Satzung
    6. Auflösung des Vereins
  6. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist von dem/der Sitzungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben und allen Mitgliedern zuzuleiten.

§8 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen. Dazu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder notwendig.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirchengemeinde Lichtenberg, die es ausschließlich und unmittelbar für orgelbauliche oder kirchenmusikalische Zwecke zu verwenden hat.

Berlin, den 11.08.2015